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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19 (https://dejure.org/2020,1167)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2020 - 3 L 163.19 (https://dejure.org/2020,1167)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 3 L 163.19 (https://dejure.org/2020,1167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 94 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, Art 24 Abs 2 EGV 1987/2006, Art 66 EUV 2018/1861, Art 64 EUV 2018/1861
    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 94 VwGO, § ... 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, Art 6 SGK, Art 32 Abs 1 EGV 810/2009, Art 25 Abs 1 SDÜREO, Art 27 EUV 2018/1861, Art 24 Abs 2 EGV 1987/2006, Art 14 Abs 1 SGK, Art 66 EUV 2018/1861, Art 64 EUV 2018/1861, § 15 Abs 2 Nr 3 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG
    Aussetzung; Vorgreiflichkeit; nationales Visum; Familiennachzug; Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Ausschreibung durch deutsche Behörde; kein Visumversagungsgrund

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2017 - 4 OB 160/17

    Vorheriger Antrag; Aussetzung; Beschwerde; entscheidungserheblich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19
    Eine solche Abhängigkeit setzt voraus, dass das Ergebnis des anderen gerichtlichen Verfahrens entscheidungserheblich ist für den Ausgang des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris Rn. 3).

    Anderes gilt jedoch dann, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt oder seine Überzeugung fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 94 Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 OB 146/13

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19
    Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6).

    Im Rahmen der Beschwerde ist die Überprüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Würdigung des Streitstoffes durch das Ausgangsgericht zu Recht bejaht wurde, denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 E 175/14 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1999 - 11 S 1770/99

    Aussetzung des Verfahrens - Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19
    Im Rahmen der Beschwerde ist die Überprüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Würdigung des Streitstoffes durch das Ausgangsgericht zu Recht bejaht wurde, denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 E 175/14 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 5).

    Anderes gilt jedoch dann, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt oder seine Überzeugung fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 94 Rn. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - 3 L 150.17

    Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19
    Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellt insbesondere keine prozessleitende Maßnahme dar, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1631/19

    Eilrechtsschutz gegen nicht unanfechtbare Ausweisung - Beachtung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19
    Ein solcher Beschluss ist bislang nicht ergangen (a.A. bzgl. der Aufhebung des Art. 25 SDÜ VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - 1 E 175/14

    Aussetzen eines die Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge 2013/2014

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19
    Im Rahmen der Beschwerde ist die Überprüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Würdigung des Streitstoffes durch das Ausgangsgericht zu Recht bejaht wurde, denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 E 175/14 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 5).
  • VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20
    Es müsste lediglich vorab ein Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik entsprechend Art. 11 Abs. 4 RL 2008/115/EG i.V.m. Art. 25 Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. Art. 27 VO (EU) 2018/1861 durchgeführt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 - OVG 3 L 163.19 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Die abweichende Neuregelung in Art. 24 VO (EU) 2018/1861 ist noch nicht in Kraft gesetzt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 - OVG 3 L 163.19 -, juris, Rn. 23; soweit ersichtlich, ist der Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 66 Abs. 2 VO (EU) 2018/1861 auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht ergangen).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 L 133.20

    Aussetzung eines auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichteten

    Eine solche Abhängigkeit setzt voraus, dass das Ergebnis des anderen gerichtlichen Verfahrens entscheidungserheblich ist für den Ausgang des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 - OVG 3 L 163.19 - juris Rn. 13).

    Anderes gilt jedoch dann, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt oder seine Überzeugung fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 - OVG 3 L 163.19 - juris Rn. 14).

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